Führerscheinklassen

Welcher Führerschein gilt für welches Fahrzeug?

Kraftfahrzeuge bis 3.500 kg zGM  (ausgenommen Kfz der Klassen AM, A1, A2, A), die zur Beförderung von nicht mehr als 8 Personen außer dem Fahrzeugführer ausgelegt und gebaut sind und 
Dreirädrige Kraftfahrzeuge - nur im Inland

  • Alle Anhänger bis 750 kg zGM
  • Bei Anhängern mit einer zGM von mehr als 750 kg ist die zGM der Kombination auf 3.500 kg begrenzt

Mindestalter 18 Jahre oder 17 Jahre beim Fahren mit Begleitung - B 17
Mindestalter für dreirädrige Kfz mit einer Leistung von mehr als 15 kW: 21 Jahre

Vorbesitz einer anderen Klasse erforderlich: Nein
Eingeschlossene Klassen: AML

Kraftwagen der Klasse B und Anhänger über 750 kg und bis 3.500 kg zGM

Mindestalter 18 Jahre oder 17 Jahre bei Fahren mit Begleitung B 17

Vorbesitz der Klasse B ist erforderlich

weitere Info zu BE

Erweiterung der Klasse B mit der Schlüsselzahl 96 

  • Kraftwagen der Klasse B mit Anhänger über 750 kg zGM 
    Aber die zulässige Gesamtmasse der Kombination aus Zugfahrzeug und Anhänger darf 4.250 kg nicht übersteigen. 

Mindestalter 18 Jahre oder 17 Jahre bei Fahren mit Begleitung B 17

Info hierzu

Seit Anfang des Jahres 2020 gibt es die Schlüsselzahl 196 zum Fahren von Leichtkrafträdern.

  • Zweirädrige Leichtkrafträder mit Verbrennungs- oder Elektromotor,
    Motorleistung maximal 11 kW; Leistungsgewicht höchstens 0,1 kW/kg 
    Bei Verbrennungsmotor: Hubraum maximal 125 cm³

Dreirädrige Kraftfahrzeuge der Klasse A1 mit symmetrisch angeordneten Rädern (Trikes) sind nicht erlaubt.

Die Berechtigung  gilt nur in Deutschland, Fahrten im Ausland sind nicht möglich.

 Voraussetzungen

  • Mindestalter 25 Jahre
  • Ununterbrochener Vorbesitz der Fahrerlaubnis der Klasse seit mindestens 5 Jahren
  • Erfolgreiche Teilnahme an einer Fahrerschulung in Theorie und Praxis bei einer Motorradfahrschule durch einen Motorradfahrlehrer (kann bereits mit 24 Jahren begonnen werden)
  • Vorlage der Teilnahmebescheinigung über die Fahrerschulung bei der für den Wohnort des Bewerbers zuständigen Fahrerlaubnisbehörde. Der Zeitraum zwischen dem Abschluss der Fahrerschulung (= Datum der Teilnahmebescheinigung) und dem Eintrag der Schlüsselzahl 196 darf ein Jahr nicht überschreiten.

Info zum B196

Seit 1. April 2021 dürfen mit der Schlüsselzahl 197 trotz Prüfung auf einem Automatikfahrzeug im Inland und im Ausland auch Fahrzeuge mit Schaltgetriebe gefahren werden.

Mit dem B197 lässt sich die Führerscheinausbildung auf Fahrzeugen mit Schalt- und Automatikgetriebe kombinieren, ohne dass es zu Einschränkungen im Führerschein kommt, wenn in der Fahrschule

  • mindestens 10 Fahrstunden auf einem Schaltfahrzeug absolviert wurden und

  • danach bei einem 15-minütigen Fahrtest die Fähigkeiten und Fertigkeiten zur Beherrschung eines Schaltfahrzeugs nachgewiesen werden.

Auch eine bisherige Beschränkung auf Automatik mit Schlüsselzahl 78 kann so wegfallen oder nachträglich gestrichen werden.

Bei der Erweiterung einer Fahrerlaubnis der Klasse B197 führt eine praktische Prüfung auf einem Automatikfahrzeug der Klassen BE, C1, C, D1 oder D bei diesen Klassen ausnahmslos zur Beschränkung auf Automatikfahrzeuge (SZ 78), wenn auch die praktische Prüfung der Klasse B auf einem Automatikfahrzeug abgelegt wurde (SZ 197). (Vorgaben der 3. EU-Führerscheinrichtlinie)

Dies kann vermieden werden, wenn vor der Aufstiegsprüfung mit einem Fahrzeug der Klassen BE, C1, C, D1 oder D eine verkürzte „Schaltprüfung“ zur Tilgung der Schlüsselzahl 197 auf einem Pkw der Klasse B mit Schaltgetriebe abgelegt wird.

weitere Info

Bei einer kompletten Ausbildung und Prüfung der Klasse B auf Fahrzeugen mit Automatik-Getriebe wird im Führerschein die Schlüsselzahl 78 eingetragen und die Fahrerlaubnis gilt ausschließlich für das Fahren mit Automatikfahrzeugen. 

Für alle AM-Fahrzeuge gilt

  • bbH 45 km/h
  • Hubraum
    - Verbrennungsmotor max. 50 cm³
    - Dieselmotor max. 500 cm³

a) Leichte zweirädrige Kraftfahrzeuge (EU-Klasse L1e-B) 
ohne Beiwagen; Nenndauerleistung bei Diesel bzw. elektrischer Antriebsmaschine höchstens 4 kW

 b) Dreirädrige Kleinkrafträder (EU-Klasse L2e) Nenndauerleistung bei Diesel bzw. elektrischer Antriebsmaschine höchstens 4 kW; Leermasse bis 270 kg 

c) Leichte vierrädrige Leichtkraftfahrzeuge (EU-Klasse L6e) Sitzplätze max. 2;
Nenndauerleistung bei Diesel bzw. elektrischer Antriebsmaschine höchstens 6 kW,
bei Quads höchstens 4 kW
Leermasse bis 425 kg 

Mindestalter 15 Jahre 


weitere Info hierzu

a)  Krafträder (auch mit Beiwagen) Hubraum max. 125 cm³, Motorleistung max. 11 kW; Verhältnis Leistung/Leermasse max. 0,1 kW/kg.

b) Dreirädrige Kraftfahrzeuge mit symmetrisch angeordneten Rädern und einem Hubraum von mehr als 50 cm³ bei Verbrennungsmotoren und/oder einer bauartbedingten Höchstgeschwindigkeit von mehr als 45 km/h; Leistung bis max. 15 kW. 

Mindestalter 16 Jahre
Vorbesitz einer anderen Klasse erforderlich: Nein 
Eingeschlossene Klasse: AM

weitere Info zu A1

Krafträder bis 35 kW Leistung, bei denen das Leistung/Leergewicht-Verhältnis 0,2 kW/kg nicht übersteigt, die nicht von einem Kraftrad mit einer Leistung von über 70 kW Motorleistung abgeleitet sind.

Krafträder (auch mit Beiwagen) mit einer

  • Motorleistung bis 35 kW und einem
  • Verhältnis der Leistung zum Leergewicht von nicht mehr als 0,2 kW/kg,

die nicht von einem Kraftrad mit einer Leistung von über 70 kW Motorleistung abgeleitet sind.

Mindestalter 18 Jahre
Vorbesitz einer anderen Klasse erforderlich: Nein 
Eingeschlossene Klassen: A1AM

weitere Info A2

a) Krafträder (auch mit Beiwagen) über 50 cm³ und einer bbH über 45 km/h

b) Dreirädrige Kraftfahrzeuge mit einer Leistung über 15 kW

bei a) Mindestalter 24 Jahre
bei b) Mindestalter 21 Jahre
Mit der Schlüsselzahl 80 dürfen Sie erst A2-Krafträder und später auch große Maschinen fahren.
Vorbesitz einer anderen Klasse erforderlich: Nein
Eingeschlossene Klassen: A2A1AM

weitere Info A

weitere Info A80

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